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   OLG Dresden, 27.03.2023 - 5 U 2520/22 (Hinweisbeschluss)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,13988
OLG Dresden, 27.03.2023 - 5 U 2520/22 (Hinweisbeschluss) (https://dejure.org/2023,13988)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.03.2023 - 5 U 2520/22 (Hinweisbeschluss) (https://dejure.org/2023,13988)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27. März 2023 - 5 U 2520/22 (Hinweisbeschluss) (https://dejure.org/2023,13988)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 1 ; BGB § 543 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses durch die Mieterin aufgrund behördlicher Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Behördliche Nutzungsuntersagung rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Behördliche Beschränkungen und Gebrauchshindernisse als Mängel in der Mietwohnung? ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug führt zur außerordentlichen Kündigung des Mieters (IMR 2023, 366)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.11.2016 - XII ZR 153/15

    Geschäftsraummiete: Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2023 - 5 U 2520/22
    Dies ist insbesondere beim Auftreten eines Mangels der Fall, welcher dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2013, XII ZR 77/12, NZM 2014, 165 Rn. 18; Urteil vom 02.11.2016, XII ZR 153/15, NJW 2017, 1104 Rn. 14; Alberts in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 543 BGB Rn. 28, 31).

    Außerdem muss der Mieter durch die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse in seinem vertragsgemäßen Gebrauch auch tatsächlich eingeschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2016, a.a.O., Rn. 15).

    Auf das Risiko eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreites mit ungewissem Ausgang muss sich der Mieter aber jedenfalls dann nicht einlassen, wenn die Behörde bereits eine sofortige Untersagung der Nutzung der Mietsache verfügt hat und der Gegenstand der ordnungsbehördlichen Beanstandungen außerhalb des Einwirkungsbereiches des Mieters liegt (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2016, a.a.O., Rn. 16).

  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12

    Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2023 - 5 U 2520/22
    Ausgangspunkt der Auslegung von § 1 des Mietvertrages vom 24.06.2009 gemäß §§ 133, 157 BGB ist der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013, XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 36; Senatsurteil vom 19.09.2018, 5 U 423/18, BeckRS 2018, 49269 Rn. 17).
  • BGH, 20.11.2013 - XII ZR 77/12

    Gewerberaummietvertrag: Außerordentliche Kündigung wegen behördlicher Ankündigung

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2023 - 5 U 2520/22
    Dies ist insbesondere beim Auftreten eines Mangels der Fall, welcher dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2013, XII ZR 77/12, NZM 2014, 165 Rn. 18; Urteil vom 02.11.2016, XII ZR 153/15, NJW 2017, 1104 Rn. 14; Alberts in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 543 BGB Rn. 28, 31).
  • BGH, 16.11.2005 - VIII ZR 218/04

    Zulässigkeit und Präklusion von Einwendungen gegenüber einer Verurteilung zur

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2023 - 5 U 2520/22
    Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30.06.2021 zwar nicht bereits aus der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dresden vom 09.12.2022 (5 S 179/22), weil dessen Rechtskraftwirkung nur den fehlenden Anspruch der Klägerin auf die Zahlung der Miete für Juli 2021 erfasst, nicht aber die Vorfrage der Entscheidung des Landgerichts, nämlich ob die außerordentliche Kündigung vom 30.06.2021 wirksam war oder das Mietverhältnis fortbestand (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2005, VIII ZR 218/04, NZM 2006, 12 Rn. 23).
  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 93/09

    KD

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2023 - 5 U 2520/22
    Zu berücksichtigen ist dabei aber auch und vor allem die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, weswegen eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung geboten ist, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt, welches die Nichtigkeit vermeidet (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 18 ff.; Senatsurteil vom 16.06.2021, 5 U 9/21, BeckRS 2021, 42203 Rn. 60; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 133 Rn. 14 ff., 18 mwN).
  • OLG Dresden, 19.09.2018 - 5 U 423/18

    Auslegung eines Pachtvertrages über ein Hotel hinsichtlich der Verpflichtung der

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2023 - 5 U 2520/22
    Ausgangspunkt der Auslegung von § 1 des Mietvertrages vom 24.06.2009 gemäß §§ 133, 157 BGB ist der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013, XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 36; Senatsurteil vom 19.09.2018, 5 U 423/18, BeckRS 2018, 49269 Rn. 17).
  • OLG Dresden, 16.06.2021 - 5 U 9/21

    Daetz Stiftung muss Ausstellungsräume räumen

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2023 - 5 U 2520/22
    Zu berücksichtigen ist dabei aber auch und vor allem die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, weswegen eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung geboten ist, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt, welches die Nichtigkeit vermeidet (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 18 ff.; Senatsurteil vom 16.06.2021, 5 U 9/21, BeckRS 2021, 42203 Rn. 60; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 133 Rn. 14 ff., 18 mwN).
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